und zwar jetzt!
Über digitale Barrierefreiheit.
Barrieren für niemanden. Lassen Sie uns digitale Grenzen überwinden!
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) wird ab 28. Juni 2025 verpflichtend – sehen Sie dieses Datum als Chance.
Nutzen Sie die Gelegenheit, optimieren Sie durch die barrierefreie Aufbereitung Ihres Web-Contents die Reichweite und Akzeptanz für Ihren digitalen Unternehmensauftritt – für Ihre Marke, Ihre Leistungen, Ihre Produkte, Ihre Informationen ...
Ein barrierefreier Auftritt ist anwenderfreundlicher und birgt so das Potenzial, einen deutlich größeren Nutzerkreis anzusprechen. Der für Kommunikation und Interaktion relevante Content – Texte, Bilder, digitale Dokumente und Anhänge – wird prinzipiell für wesentlich mehr Menschen zugänglich.
Sie suchen einen erfahrenen Partner, der Sie dabei unterstützt, Ihren wertvollen Web-Content zukünftig inklusiv aufzubereiten und verfügbar zu machen? – Gerne sind wir in diesem Prozess an Ihrer Seite!
Digitale Barrierefreiheit – Ihr Potenzial
Barrieren abbauen. Reichweite aufbauen.
Digitale Barrierefreiheit wird oft als unangenehme Verpflichtung betrachtet. Doch die Investition zahlt sich aus. Im Wesentlichen bietet sie Menschen mit Seh- oder Hörbeeinträchtigungen oder kognitiven Einschränkungen einen verbesserten Zugang zu digitalen Inhalten und den damit verbundenen Dienstleistungen und Produkten.
Die Vorteile von barrierefreien digitalen Inhalten kommen nicht nur Menschen mit Behinderungen oder Einschränkungen zugute, sondern allen Nutzergruppen.
Digitale Barrierefreiheit öffnet Türen für mehr Teilhabe, macht Webangebote benutzerfreundlicher und bringt sogar wirtschaftliche Vorteile mit sich. Indem Sie eine größere Zielgruppe ansprechen, kann Ihr Unternehmen profitieren!
Barrierefreier Content verbessert die User Experience. Ein positives Benutzererlebnis hat erhebliche Auswirkungen auf die Suchmaschinenoptimierung (SEO), da Google & Co. dies als wichtigen Ranking-Faktor berücksichtigen. Zudem ist barrierefreier Content in der Regel besser strukturiert, was es Suchmaschinen erleichtert, Inhalte korrekt zu verstehen, zu kategorisieren und zu indexieren. Barrierefreier Content oft technisch optimiert und hervorragend für die Nutzung auf mobilen Geräten geeignet.
Sehen Sie die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSGV) als Chance – stärken Sie Ihren Auftritt, bereichern Sie Ihre Unternehmenskultur!
Vorgaben ab 2025
Was bedeutet digitale Barrierefreiheit?
Viele denken bei Barrierefreiheit an Rollstuhlrampen neben Treppen oder an die Lupe am Einkaufswagen. Im digitalen Umfeld geht es darum, Inhalte und Funktionalitäten für alle Menschen bestmöglich verfügbar zu machen, unabhängig von ihren individuellen Einschränkungen. Dazu zählen barrierefreie Websites, Apps, Newsletter und PDF-Dokumente.
Konkret geht es zum Beispiel um die Bereitstellung von Alternativtexten für Bilder, die Verwendung von Untertiteln in Videos oder die Navigation einer Website, die auch ohne Maus bedient werden kann.
Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass jeder Benutzer, unabhängig von seinen Fähigkeiten, das Internet uneingeschränkt nutzen kann. Dies führt nicht nur zu mehr Inklusion, sondern auch zu einer besseren Benutzererfahrung für alle.

Was unsere Kunden sagen:
Wie geht es weiter?
Unsere Digital-Experten sind fit für das Thema. Wir teilen unser Wissen mit Ihnen und begleiten Sie gerne im Prozess.
Kostenlose Erstberatung in 30 Minuten
Quick-Check
Detailanalyse
Handlungsempfehlung
Umsetzung

Alexander Müller
Unitleitung
ORT Studios München
Fon +49 (0) 89 330086-14
alexander.mueller@ort-online.net
Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass alle Menschen digitale Angebote gleichberechtigt und uneingeschränkt nutzen können - unabhängig von ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten.
Digitale Angebote sind vielfältig und umfassen Websites, mobile Apps, stationäre Terminals, Smart-TVs, E-Books, interaktive Formulare, veröffentlichte PDF-Dokumente und vieles mehr.
Welche Kosten können auf Sie zukommen?
Der Aufwand für die Anpassung oder den Re-Launch von digitalem Content ist natürlich abhängig von der Ausgangslage. Diese müssen wir sichten und starten den Prozess deshalb stets mit einem Quick-Check, um den individuellen Handlungsbedarf abzuleiten und Kosten zu ermitteln. Den Quick-Check bieten wir Ihnen pauschal für 1.650 € an, bei anschließender Beauftragung wird dies natürlich angerechnet. Auf geht’s!
Geraten Sie nicht in den Konflikt:
Digitaler Content, der nicht barrierefrei ist, kann ab Mitte 2025 als Ordnungswidrigkeit eingestuft und entsprechend geahndet werden. Je nach Fall können dies Bußgelder von bis zu 100.000 € verhängt werden.
Häufig gestellte Fragen
Stichtag für das Gesetz ist der 28. Juni 2025. Produkte an Endverbraucher, die nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden und Dienstleistungen, welche nach diesem Datum erbracht werden, müssen barrierefrei sein.
Beispiele für Produkte, die dem BFSG unterliegen, sind unter anderem Computer, Tablets und mobile Smartphones, Fernsehgeräte mit Internetzugang, E-Book-Reader, Automaten (u. a. Geld- und Ticketautomaten) sowie Router.
Zu den Dienstleistungen zählen neben dem Personenverkehr vor allem Telefon- und Messenger-Dienstleistungen sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Viele Websites fallen mit ihren Angeboten ebenfalls unter diese Kategorie, insbesondere natürlich Webshops, abe auch Kontaktformulare und Terminbuchungsmasken.
Kleinstunternehmen, welche Dienstleistungen anbieten, sind vom Gesetz ausgenommen. Kleinstunternehmen, die Produkte in Umlauf bringen, fallen jedoch unter das BFSG.
Unternehmen haben u.U. auch die Möglichkeit sich darauf zu berufen, dass die Einhaltung zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt.
- erfüllt die gesetzlichen Vorgaben
- steigert die Reichweite durch bessere Zugänglichkeit
- verbessert die Suchmaschinen-Optimierung durch Metadaten
- erhöht die Nutzerfreundlichkeit für alle
Wenn eine Marktüberwachungsbehörde feststellt, dass Ihr Online-Auftritt nicht barrierefrei ist, werden Sie zunächst aufgefordert, die Barrierefreiheit (wieder-) herzustellen. Falls Sie mehrere dieser Aufforderungen ignorieren, kann die Behörde bis zur Erfüllung die Einstellung Ihres elektronischen Geschäftsverkehrs anordnen. Zudem können Bußgelder von mehreren tausend Euro erhoben werden.
Eine Marktüberwachungsbehörde kann von sich aus aktiv werden, aber auch durch Verbraucher*innen oder Verbände zum Handeln aufgefordert werden.
Erstberatung buchen
Vereinbaren Sie gerne Ihre kostenlose 30-minütige Erstberatung für mehr Informationen und zur Vorbereitung des Quick-Checks. Der erste Schritt, um bis zum 28. Juni 2025 auf der "sicheren Seite" zu sein.

